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Allgemeine GeschŠftsbedingungen der Neue Druck + Service GmbH (NDS)


Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich mit Unternehmen, nicht gegenüber Verbrauchern.


I. Geltungsbereich
1. Aufträge werden ausschliesslich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn ihre Geltung wird ausdrücklich schriftlich bestätigt.

II. Preise
1. Die in unserem Angebot genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch drei Monate nach Eingang des Angebotes beim Kunden. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Kunde als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Unsere Preise sind jeweils netto; die jeweils geltende Mehrwertsteuer kommt hinzu. Unsere Preise gelten ab Werk. Sie schliessen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Kunden einschliesslich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Kunden berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Kunden wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
3. Skizzen, Entwürfe, Probesätze, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Kunden veranlasst sind, werden berechnet.

III. Zahlung
1. Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Zinsen und Spesen trägt der Kunde. Sie sind vom Kunden sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haften wir nicht, sofern uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
2. Bei Bereitstellung von außergewöhnlichen Vorleistungen wie z.B. großen Papier-und Kartonmengen, kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
3. Der Kunde kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
4. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so können wir Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückbehalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen uns auch zu, wenn der Kunde sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. § 321 II BGB bleibt unberührt.
5. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

IV. Lieferung
1. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Lieferung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt werden und der Kunde alle Druckunterlagen, Druckmuster und Manuskripte termingerecht zur Verfügung stellt, sowie Druckfreigaben und Einwilligungen in Ausführungsvorlagen rechtzeitig erteilt. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
3. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
4. Geraten wir in Verzug, so ist uns zunächst eine angemessene Nachfrist zu setzen. Erst nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
5. Betriebsstörungen sowohl in unserem Betrieb als auch in dem eines unserer Zulieferers wie z.B. Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrages, wenn dem Kunden ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann. Andernfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferzeit um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung unsererseits ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
6. Uns steht an den vom Kunden angelieferten Druck-und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemŠäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
7. Wir nehmen im Rahmen der uns aufgrund der Verpackungsverordnung obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Kunde kann Verpackungen in unserem Betrieb zu den üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückbringen, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Die Verpackungen können uns auch bei der Lieferung zurückgegeben werden, es sei denn, dem Kunden ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Zurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware, bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die Kosten eines Transports der gebrauchten Verpackungen trägt der Kunde. Ist eine benannte Annahme-/ Sammelstelle weiter entfernt als unser Betrieb, so trägt der Kunde lediglich die Transportkosten, die für eine Entfernung bis zu unserem Betrieb entstehen würden. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Andernfalls sind wir berechtigt, vom Kunden die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.

V. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen unsererseits gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen unsererseits in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
2. Die nachfolgende Regelung gilt nur im kaufmännischen Verkehr: Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben oder sonstige geeignete Maßnahmen ergreifen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
3. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er uns hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Kunden stehen, veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an uns ab. Wird Vorbehaltsware vom Kunden nach Verarbeitung/Verbindung zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und im Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungs-und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
4. Eine etwaige Be-oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass der Kunde uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und dieses unentgeltlich für uns verwahrt.
5. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Kunden eine wechselmäßige Haftung des Kunden begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrundeliegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Kunden als Bezogenen.
6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Kunden freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

VI. Mängelansprüche
1. Bei der Lieferung von Standardprodukten (Kaufverträgen) beginnt die Frist zur Verjährung der Mängelansprüche, wenn die Sachen am Bestimmungsort dem Kunden zur Verfügung gestellt werden. Holt der Kunde die Ware ab, ist diese abgeliefert, wenn die Sache dem Kunden tatsächlich übergeben wird. Die Frist zur Verjährung der Mängelansprüche endet nach einem Jahr ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer. Bei Sonderanfertigungen für den Kunden (Werkverträgen) beträgt die Frist für die Verjährung der Mängelansprüche ebenfalls ein Jahr. Sie beginnt mit der Abnahme unserer Leistungen und endet ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer. Ausdrückliche Garantiezusagen mit einer längeren Verjährungsfrist bezüglich der Mängelansprüche bleiben hiervon unberührt.
2. Der Kunde muss die Ware nach Erhalt sofort prüfen und uns Mängel, Fehlmengen usw. unverzüglich schriftlich mitteilen, § 377 I HGB. Erkennbare Mängel müssen spätestens innerhalb einer Frist von einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes mitgeteilt werden, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung. Andernfalls ist die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, § 377 II HGB. Bei Anlieferung durch Speditionsfahrzeuge sind erkennbare Schäden, die beim Transport entstanden sind, auf dem Lieferschein und Frachtbrief zu vermerken und durch Unterschrift des Fahrers zu bestätigen. Der Kunde muss uns Gelegenheit geben, eigene Feststellungen zum Vorliegen des Mangels zu treffen.
3. Liefern wir Standardwaren, haften wir für Mängel nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Wählen wir Nachbesserung, haben wir für ein-und denselben Mangel ein mindestens zweimaliges Nachbesserungsrecht. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern oder Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu. Erklärt der Kunde den Rücktritt vom Vertrag, so steht ihm daneben kein Anspruch auf Schadenersatz und/oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, so verbleibt die Ware bei ihm, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert der mangelhaften Ware. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben. Ist die Ware eine Sonderanfertigung, haften wir für Mängel nach unserer Wahl durch Mängelbeseitigung oder Herstellung eines neuen Werkes. Wählen wir Mangelbeseitigung, so steht uns mindestens ein zweimaliges Mangelbeseitigungsrecht zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern oder Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu. Erklärt der Kunde den Rücktritt vom Vertrag, so steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch und/oder Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, so verbleibt die Ware bei ihm, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen der Vergütung und dem tatsächlichen Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Mangel auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. In allen anderen Fällen ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5. Reklamationen sind zunächst frachtfrei an uns zurückzusenden. Im Falle der Mangelhaftigkeit sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-und Materialkosten. Dies gilt nicht, soweit die Kosten dadurch erhöht wurden, dass die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde. Sofern kein Fall von Rechten des Kunden bei Mängeln vorliegt, hat der Kunde die Kosten der Prüfung (gegebenenfalls Sachverständigengutachten) einschließlich aller Nebenkosten (z.B. Fahrtkosten, Übernachtungen) zu tragen.

VII. Sonstige Schadenersatzansprüche
1. Weitergehende Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder deliktische Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz oder im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.
2. Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, wenn der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Schadenersatz statt der Leistung den Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
3. Soweit nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unsere Schadenersatzhaftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt diese Einschränkung auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung durch unsere Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

VIII. Handelsbrauch
1. Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z.B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endproduktes erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.
2. Mehr-oder Minderlieferungen bis zu 10 % einer bestellten Auflage von Druckerzeugnissen können nicht beanstandet werden. Der Prozentsatz erhöht sich bei kleinen Auflagen und besonders schwierigen Drucken auf 25 %. Berechnet wird die gelieferte Menge.

IX. Archivierung
1. Dem Kunden zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden von uns nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endproduktes an den Kunden oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Eine mögliche Archivierung von Zwischen-und/oder Endprodukten erfolgt längstens für 3 Monate. Der Kunde erklärt bereits bei Auftragserteilung sein Einverständnis zur Vernichtung aller Zwischen-und Endprodukte nach Ablauf von 3 Monaten. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender anders lautender Vereinbarung der Kunde selbst zu besorgen.

X. Gewerbliche Schutzrechte / Urheberrechte / Impressum
1. Der Kunde haftet allein, wenn durch die Ausführungen seines Auftrags Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, verletzt werden. Der Kunde stellt uns von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung frei.
2. NDS kann auf den bestellten Waren in geeigneter Weise auf sich hinweisen. Der Auftraggeber kann dies nur verweigern, wenn er hieran ein berechtigtes und überwiegendes Interesse hat.
3. Uns ist gestattet für eigene Werbezwecke Ausfallmuster in akzeptabler Menge einzusetzen.
XI. Datenschutz
1. NDS speichert solche personenbezogene Daten von Interessenten und Kunden, die im Rahmen der Vertragsanbahnung und -abwicklung benötigt werden (z.B. Adresse und Bankverbindung). Die vom Kunden aufgenommenen, zur Auftragsdurchführung erforderlichen Daten werden bei NDS in elektronischer Form gespeichert. NDS ist berechtigt, die Daten weiter zu verarbeiten und im Rahmen der Bearbeitung schriftliche Auszüge daraus anzufertigen.
2. NDS ist berechtigt, gespeicherte personenbezogene Daten unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen an Dritte insbesondere Kreditinstitute, Kreditschutzorganisation und Inkassounternehmen weiterzugeben, soweit dies der Auftragsabwicklung oder der Sicherung berechtigter Interessen von NDS dient. Eine Weitergabe erfolgt auch im jeweils erforderlichen Umfang an Vertragsunternehmen, die mit der Auftragsdurchführung betraut sind.
3. NDS löscht personenbezogene Daten auf schriftlichen Antrag des Berechtigten. Die Löschung findet unverzüglich nach Eingang des Antrages bei NDS statt. Im Falle von Daten, die im Rahmen der Buchführung elektronisch gespeichert sind, findet die Löschung unverzüglich nach Ablauf der durch Rechtsvorschriften bestimmten Aufbewahrungsfristen statt.

XII. Gerichtsstand und Rechtswahl
1. Die Verträge und die Rechtshandlungen, die zu ihrem Abschluss geführt haben und zu ihrer Ausführung vorgenommen werden, unterstehen unter Ausschluss jeglicher einheitlicher Gesetzesregelungen, insbesondere auch des CSIG (Convention of Contracts for International Sale of Goods) deutschem Sachrecht, insbesondere dem BGB und dem HGB.
2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Kunde Kaufmann ist, eine juristische Person des šffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, welches für unseren Hauptsitz zuständig ist. Dies ist Augsburg. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen.
3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
Stand: 05.07